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Seibersdorf Academy

Strahlenschutz Technik

Grundausbildung

Grundausbildung zum/r Strahlenschutzbeauftragten hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und radioaktiven Stoffen zu nichtmedizinischen Zwecken gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 80 und Anlage 18.

Die erfolgreich absolvierte Grundausbildung ist Voraussetzung für den Besuch einer Speziellen Ausbildung.

Zur Anerkennung der Ausbildung durch die Behörde brauchen Strahlenschutzbeauftragte eine Grundausbildung plus eine Spezielle Ausbildung.



Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren (z.B. Industrieröntgenanlagen) und umschlossenen radioaktiven Quellen

Spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren (z.B. Industrieröntgenanlagen) und umschlossenen radioaktiven Quellen zu nichtmedizinischen Zwecken gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 80 und Anlage 18. (Kursvoraussetzung: erfolgreich absolvierte Grundausbildung)



Spezielle Ausbildung: Offene radioaktive Stoffe

Spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen zu nichtmedizinischen Zwecken gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 80 und Anlage 18. [Kursvoraussetzung: Erfolgreich absolvierte Grundausbildung]



Hoch radioaktive Strahlenquellen

Ergänzende Ausbildung für Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen zu nichtmedizinischen Zwecken gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 80, Anlage 18. [Kursvoraussetzung: erfolgreich absolvierte Grundausbildung und Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren (z.B. Industrieröntgenanlagen) und umschlossenen radioaktiven Quellen]



Fortbildungsveranstaltung 4 Std.

Fortbildungsveranstaltung für Strahlenschutzbeauftragte in der Dauer von 4 Stunden gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 82.

Dies betrifft zumindest: Tätigkeiten mit Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, Füllstandsanzeiger, tragbare Röntgenfluoreszenzanalysegeräte oder mit Strahlenquellen mit vergleichbarem Risiko.

Laut der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung § 82 sind Strahlenschutzbeauftragte verpflichtet, in Abständen von höchstens 5 Jahren eine, je nach Tätigkeit 4- oder 8-stündige, Fortbildung zu besuchen.



Fortbildungsveranstaltung 8 Std.

Fortbildungsveranstaltung für Strahlenschutzbeauftragte in der Dauer von 8 Stunden gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 82.

Dies betrifft: alle sonstigen nichtmedizinischen Anwendungen.

Laut der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung § 82 sind Strahlenschutzbeauftragte verpflichtet, in Abständen von höchstens 5 Jahren eine, je nach Tätigkeit 4- oder 8-stündige, Fortbildung zu besuchen.



Schrott-/ Entsorgungsfirmen

Strahlenschutz bei Wiederverwertern, Entsorgungs- und Rohstoffaufbereitungsunternehmen.







Die angegebenen Preise verstehen sich exkl. MwSt. und sind bis 14.01.2025 gültig. Die Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die Teilnahme an den Kursen, sowie - je nach Kurstyp - die Skripten, Personendosimetrie, Prüfungsgebühr, Ausstellung der Zeugnisse sowie das Mittagessen und Pausengetränke. Eine Kurs-Einheit entspricht 45 Minuten. Die Seibersdorf Academy behält sich Änderungen im Programm sowie Druckfehler vor. Teilnehmende Personen werden im Falle von Änderungen rechtzeitig und in geeigneter Weise verständigt.

Die gebührenfreie Stornierung ist bis längstens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich vorzunehmen. Innerhalb von 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornogebühr von 20 % und ab dem Tag des Kursbeginnes sind 100 % des Teilnahmebetrages zu entrichten.