Strahlenschutz Human/Zahnmedizin
Grundausbildung
Grundausbildung zum/r Strahlenschutzbeauftragten für medizinische Expositionen (Röntgeneinrichtungen / Nuklearmedizin / Strahlentherapie) gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 79 und Anlage 18.
Die Ausbildung zum/zur Strahlenschutzbeauftragten setzt sich stets aus der Grundausbildung Human- und Zahnmedizin und einer Speziellen Ausbildung zusammen. Die erfolgreich absolvierte Grundausbildung ist Voraussetzung für den Besuch einer Speziellen Ausbildung.
Röntgendiagnostik
Spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 79 und Anlage 18. [Kursvoraussetzung: Erfolgreich absolvierte Grundausbildung]
Nuklearmedizin
Spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 79 und Anlage 18. [Kursvoraussetzung: Erfolgreich absolvierte Grundausbildung]
Strahlentherapie
Spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 79 und Anlage 18.
Hinweis: Bei therapeutischer Anwendung offener radioaktiver Stoffe ist der Kurs OM zu absolvieren!
[Kursvoraussetzung: Erfolgreich absolvierte Grundausbildung]
Fortbildungsveranstaltung 4 Std.
Fortbildungsveranstaltung 4-stündig gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 82. Laut Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 82 sind Strahlenschutzbeauftragte verpflichtet, in Abständen von höchstens 5 Jahren eine 4-stündige Fortbildung zu besuchen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Ordination eines/r niedergelassenen Arztes/Ärztin oder Zahnarztes/Zahnärztin beschränkt.
Fortbildungsveranstaltung 8 Std.
Fortbildungsveranstaltung 8-stündig gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 82. Laut der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung § 82 sind Strahlenschutzbeauftragte verpflichtet, in Abständen von höchstens 5 Jahren eine 8-stündige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, sofern sich deren Tätigkeit nicht auf die Ordination eines/r niedergelassenen Arztes/Ärztin oder Zahnarztes/Zahnärztin beschränkt.
Die gebührenfreie Stornierung ist bis längstens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich vorzunehmen. Innerhalb von 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornogebühr von 20 % und ab dem Tag des Kursbeginns von 100 % des Teilnahmebetrages zu entrichten. Bei Bedarf werden auch Schulungen vor Ort bei Ihnen im Haus durchgeführt. Für Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Datenschutz ist uns wichtig. Hier erfahren Sie mehr zu unseren Datenschutzrichtlinien: www.seibersdorf-laboratories.at/datenschutz